Statuten des GEWERBE- UND INDUSTRIEVEREINS Berneck

1 – ZWECK UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1: Rechtsnatur I Name I Sitz
Unter dem Namen „Gewerbe- und Industrieverein Berneck“ besteht ein Verein im Sinne von Art. ff. ZGB mit Sitz in Berneck/SG. Der Verein bildet eine Sektion des Kantonal St Gallischen Gewerbeverbandes.

Art. 2: Politische und konfessionelle Unabhängigkeit
Der Verein ist an keine Partei gebunden und von keiner Konfession abhängig.

Art. 3: Vereinszweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss in Berneck ansässigen Selbständigen Gewerbetreibenden und Unternehmen zur Förderung ihres gemeinsamen Wohles. Er setzt sich für bestmögliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für seine Mitglieder ein. Hierfür fördert er den Kontakt unter den Mitgliedern sowie zu den Behörden. In Belangen, die eine Mehrheit seiner Mitglieder betrifft, wahrt er deren Interessen.
Die konkreten Ziele werden in einem Leitbild zusammengefasst und vom Vorstand jeweils aktualisiert und umgesetzt.


2 – MITGLIEDSCHAFT

Art. 4: Mitgliedschaft

a) Aktivmitglieder
Die Aktivmitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen zu, welche in der Politischen Gemeinde Berneck/SG ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ferner können natürliche Personen die Aktivmitgliedschaft erwerben, die zwar nicht selbstständig ein Gewerbe betreiben, sich jedoch aufgrund ihrer Stellung in einem solchen Unternehmen mit dessen Interessen solidarisch erklären.

b) Passivmitglieder
Mitglieder, welche die aktive Geschäftstätigkeit aufgegeben haben, können für die Mitgliedschaft als Passivmitglieder geworben werden.

c) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitglieder können natürliche Personen ernannt werden, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Vereinsversammlung.

Art. 5: Erwerb
Die Aktivmitgliedschaft erwirbt, wer durch Beschluss des Vereinsvorstands aufgenommen wird. Das Beitrittsgesuch ist schriftlich bei der Vereinspräsidentin oder beim Vereinspräsidenten einzureichen. Ein Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht, selbst wenn der/die Bewerberin die in Art. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. Bei einer Ablehnung des Beitrittgesuchs kann der/die Bewerberin innert 30 Tagen seit der Zustellung des Ablehnungsentscheides durch schriftliche Erklärung beim Vereinsvorstand verlangen, dass das Beitrittsgesuch von der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung behandelt wird. Diese entscheidet abschliessend.

Art. 6: Beginn
Die Mitgliedschaft beginnt zum Zeitpunkt des Aufnahmebeschlusses.

Art. 7: Beendigung
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur auf das Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vereinsvorstand spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen und den Grundsätzen des Vereins zuwiderhandelt oder dem Verein Schaden zufügt. Ferner können Mitglieder, die den Mitgliederbeitrag 30 Tage nach schriftlicher Mahnung nicht bezahlt haben, vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Rückerstattung bereits bezahlter Mitgliederbeiträge oder auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


3 – ORGANISATION

Art. 8: Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

4 – VEREINSVERSAMMLUNG

Art. 9: Kompetenzen
Die Versammlung der Vereinsmitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Die Vereinsversammlung beschliesst über:

  • den Erlass und die Revision von Statuten
  • den Jahresbericht des Präsidenten
  • die Jahresrechnung und das Budget
  • den Bericht der Revisoren
  • die Mitgliederbeiträge
  • die Dechargeerteilung an den Vorstand und die Revisoren
  • die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands oder der Revisoren
  • die Beitrittsgesuch, die vom Vorstand abgelehnt wurden
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  • die weiteren angekündigten Traktanden
  • Auflösung und Liquidation

Die Mitgliederversammlung wählt:

  • die Stimmenzähler
  • den Vorstand
  • die Vereinspräsidentin oder den Vereinspräsidenten
  • die Revisoren

Art. 10: Einberufung
Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Geschäftsjahr innerhalb der ersten 6 Monate einberufen. Sie tritt zu weiteren (ausserordentlichen) Versammlungen zusammen, wenn der Vorstand es beschliesst oder innert Monatsfrist, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Mit dem Begehren um Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung kann gleichzeitig die Bezeichnung von zu behandelnden Traktanden verbunden werden. Es darf nur die Behandlung solcher Geschäfte verlangt werden, die in die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen. Die Mitglieder sind in jedem Fall schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden einzuladen. Dabei ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten. Es darf nur über traktandierte Geschäfte Beschluss gefasst werden. Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.

Art. 11: Anträge von Mitgliedern
Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zuhanden der nächsten Vereinsversammlung zu stellen. Diese Anträge sind schriftlich bei der Vereinspräsidentin oder beim Vereinspräsidenten einzureichen.

Der Vorstand hat die entsprechenden Geschäfte an der nächsten Vereinsversammlung zu traktandieren, sofern sie in ihre Kompetenz fallen. Ist zur Vereinsversammlung schon eingeladen und können die Anträge den Mitgliedern nicht mehr innert der Einladungsfrist von 14 Tagen mit normaler Post zur Kenntnis gebracht werden, sind die Anträge an der übernächsten Vereinsversammlung zu behandeln.

Art. 12: Stimmrecht / Wahlen und Abstimmungen
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Wenn die Vereinsversammlung nichts anderes beschliesst, erfolgen die Abstimmungen und Wahlen offen. Sofern diese Statuten nichts anderes festlegen, werden die Vereinsbeschlüsse mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder die Präsidentin. Leere und ungültige Stimmen werden bei der Bestimmung des absoluten Mehrs nicht mitgezählt. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Mitglieder.


5 – DER VORSTAND

Art. 13: Organisation
Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selbst. Das Amt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, der Aktuarin oder des Aktuars und der Kassierin oder des Kassiers werden Vorstandsmitgliedern fest zugewiesen.

Art. 14: Amtsdauer
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit der Präsidenten oder des Präsidenten ist auf 10 Jahre beschränkt.

Art. 15: Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen sämtliche Aufgaben, die nicht anderen Vereinsorganen übertragen sind. Er beschliesst insbesondere über die Aufnahme neuer Mitglieder. Der Vorstand kann Geschäfte, die in seine Kompetenz fallen, der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen. Der Vorstand ist befugt, für unvorhergesehene Ausgaben, die nicht im Budget enthalten sind, pro Geschäftsjahr Ausgaben bis zu maximal einem Drittel der budgetierten Jahresbeiträge der Mitglieder zu beschliessen.

Art. 16: Vertretung und Zeichnung
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident (die Präsidentin) oder der Vizepräsident (die Vizepräsidentin) mit dem Aktuar (der Aktuarin) oder dem Kassier (der Kassierin) zu zweien.

Art. 17: Berichterstattung
Der Vorstand informiert die Mitglieder mindestens einmal jährlich an der ordentlichen Vereinsversammlung über die Vereinsaktivitäten.


6 – Die Rechnungsrevisoren

Art. 18: Organisation und Funktion
Die Vereinsversammlung wählt auf eine zweijährige Amtsdauer 2 Rechnungsrevisoren. Diese sind das Kontrollorgan des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands sind nicht als Revisoren wählbar.

Art. 19: Aufgaben und Kompetenzen
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung des Vereins. Hierzu nehmen Sie in die Buchhaltung Einsicht. Über die Feststellungen erstatten sie zuhanden der Vereinsversammlung Bericht und Antrag.


7 – FINANZEN / HAFTUNG

Art. 20: Beschaffung finanzieller Mittel
Die zur Erreichung des Vereinszwecks nötigen Finanzen werden beschafft durch:

  • die Erhebung von Mitgliederbeiträgen
  • Gönnerbeiträge, Spenden, Stiftungen und Legate
  • Erträge aus Vereinsanlässen
  • Kapitalzinsen

Art. 21: Mitgliederbeiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird alljährlich von der ordentlichen Vereinsversammlung festgelegt. Für die einzelnen Kategorien von Mitgliedern können verschieden hohe Mitgliederbeiträge beschlossen werden. Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge.

Art. 22: Kein Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen
Es besteht kein Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen.

Art. 23: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 24: Entschädigung
Mitglieder, die an Tagungen, Versammlungen und andere Anlässe delegiert werden, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dem Vorstand wird ein angemessenes Sitzungsgeld ausgerichtet.

Art. 25: Geschäftsjahr und Buchführung
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis 31. März. Die Bücher sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.


8 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 26: Revision der Statuten
Die Revision der Statuten kann an der Vereinsversammlung beantragt werden:

  • vom Vorstand
  • von einem Zehntel der Vereinsmitglieder
  • von der Vereinsversammlung selbst
    Ein Zehntel der Vereinsmitglieder haben ihr Begehren auf Statutenrevision bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Wird eine Statutenrevision anlässlich der Versammlung der Vereinsmitglieder beantragt, so ist darüber Beschluss zu fassen, ob die Statutenrevision an der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung traktandiert werden soll, oder ob eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen ist.
    Die Vereinsversammlung beschliesst eine Statutenrevision mit zwei Drittel der anwesenden Mitgliedern.

Art. 27: Auflösung des Vereins
Ein Auflösungsbeschluss ist von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher Vereinsmitglieder zu fassen. Wird dieses Quorum nicht erreicht, sprechen sich aber drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder für die Auflösung des Vereins aus, ist innert drei Monaten eine weitere Vereinsversammlung durchzuführen. Diese zweite Versammlung kann den Verein auflösen, sofern drei Viertel der dannzumal anwesenden Vereinsmitglieder der
Auflösung zustimmen.

Art. 28: Liquidation
Mit der Durchführung der Liquidation wird der Vorstand betraut. Ein allfälliges Vereinsvermögen ist bei einer Auflösung samt Inventar der Politischen Gemeinde Berneck/SG zu Verwaltung zu übergeben. Bildet sich ein neuer Verein im Sinne der Zweckbestimmung von Art. 3, so hat dieser Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Die vorliegenden Stauten ersetzten jene der Vereinsversammlung vom 7. März 1970. Sie sind anlässlich der Vereinsversammlung vom 16. Mai 1998 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.

Berneck, den 16. Mai 1998